Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Rolf RIchter Maschinenbau & Schweißtechnik (gültig seit 01.04.2005) A. Allgemeine Bestimmungen: 1. Vertragsabschluss 1) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers/ Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 2) Unsere Angebote sind freibleibend und auf 90 Tage befristet. Ein Vertrag kommt- mangels besonderer Vereinbarung- mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Rolf Richter zustande. 3) An Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. 4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. 2. Preis und Zahlung 1) Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. 2) Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsdatum,ohne Abzug zahlbar. 3) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer/ Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. 5) Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich um die jeweils gültige gesetzlche Mehrwertsteuer. 3. Eigentumsvorbehalt 1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. 2) Bei Verarbietung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer/ Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer/ Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. 3) Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers/ Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Rolf Richter zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahung berechtigt und der Käufer/ Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Firma Rolf Richter gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 4) Erfüllungsort ist “Henstedt-Ulzburg” und Gerichtsstand für alle Vertragsteile ist “Bad Segeberg”. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. B. Ausführung und Lieferung: 5. Lieferzeiten 1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. 2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3) Wenn der Käufer/ Besteller vertragliche Pflichten- auch Mitwirkung- oder Nebenpflichten-, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorrauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und Termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers/ Bestellers entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. 4) Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Versandbereit- / Fertigmeldung maßgebend. Wenn Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt werden kann, gelten die Lieferfristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft / Fertigstellung als eingehalten. 5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, z.B. auf Arbeitskämpfe, Naturereignisse oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Firma Rolf Richter wird dem Besteller den Beginn und des Endes derartiger Umstände rechtzeitig mitteilen. 6. Versand, Gefahrübergang 1) Der Käufer/ Besteller bestimmt und beauftragt den Spediteur oder Frachtführer. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer/ Besteller vertreten hat, verzögert, so übernimmt er dies auf eigene Kosten und Gefahr. Die Ware wird dann nach billigem Ermessen bei uns eingelagert und alle zur Erhaltung der Ware geeigneten Maßnahmen getroffen. Die Ware wird als geliefert in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt, wenn versandbereit / fertig gemeldete Waren nicht innerhalb von 4 Tagen abgeholt werden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. 3) Bei Transportschäden hat der Käufer/ Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. 4) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks, geht die Gefahr auf den Käufer/ Besteller über. Teillieferungen sind zulässig. 7. Gewährleistung 1) Sollte die gelieferte Ware vor Gefahrenübergang bereits mit einem Sachmangel behaftet sein, so werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann der Käufer/ Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers/  Bestellers, mit Ausnahme der Haftungsansprüche bestehen nicht. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Rolf Richter. 2) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzliefreungen hat der Käufer/ Besteller nach Verständigung mit der Firma Rolf Richter, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. 4) Der Käufer/ Besteller hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen. Evtl. erforderliche Rücktransporte werden von der Firma Rolf Richter veranlasst. Bei Nichtbeachtung entstandene Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers/ Bestellers. Sollten sich Mängelrügen als unberechtigt herausstellen, so gehen alle entstandenen Kosten zu Lasten des Käufers/ Bestellers. 5) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer/ Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschleiß fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische -, elektrochemische - oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von Firma Rolf Richter zu verantworten sind. 6) Bessert der Käufer/ Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für, ohne vorherige Zustimmung der Firma Rolf Richter, vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden konnten, ausgeschlossen. C. Haftung : 1) Wir haften nur für Schadenersatz, wenn a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie verletzt haben; oder c) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruht. 2) In allen anderen Fällen ist unsere Haftung für Schäden, unabhängig von der Rechtslage, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers/ Bestellers. 3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluß aufgrund der uns zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Unterabsatz a) der Klausel C (Haftung). 4) Der Haftungsausschluß und / oder die Haftungsbegrenzungen nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen. D. Sonstiges : 8. Ausfuhrnachweise Sofern die Ware in das EU-Ausland zu liefern ist, hat der Käufer/ Besteller uns vor der Ausführung des Umsatzes seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Einfuhrbestimmungen innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer/ Besteller für die Lieferungen den von Firma Rolf Richter gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. 9. Anzuwendendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. 10. Wichtige Hinweise 1) Anbauten für Gabelstapler, Arbeitskörbe, Gabeln und sonstige Gabelstapler Zubehörteile dürfen nur gem. den “Unfallverhütungsvorschriften”; den “Richtlinien für die Bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung von Flurförderzeugen” und den jeweiligen “Betriebs- und Prüfanweisungen” des Stapler-Herstellers verwendet werden. 2) Erfolgen durch den Betreiber bzw. den Benutzer Veränderungen an den gelieferten Produkten (z.B. mech. Bearbeitung, Schweißungen, usw.) egal welcher Art, so erlöschen Gewährleistung, Haftung und Garantie. 3) Sollten die von uns gelieferten Ersatzteile noch mittels Schweißungen eingebaut werden, so hat dieses unter der Beachtung aller geltenden Sicherheitsbestimmungen zu erfolgen. Schweißarbeiten an tragenden Gabelstaplerteilen dürfen nur unter Aufsicht von geprüften Schweißern ausgeführt werden. Rolf Richter Maschinenbau & Schweißtechnik Transportgeräte & Stapler Sonderbauten
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